Trennung
Die Trennung bedeutet das räumliche Auseinandergehen der Eheleute, die Beendigung der gegenseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Versorgung und damit die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und häuslichen Gemeinschaft. Die Trennung der Eheleute ist die Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht.
Vor Einreichung des Antrages auf Scheidung ist grundsätzlich die Einhaltung der Trennung für die Dauer eines Jahres erforderlich.
Eine Einreichung des Antrages auf Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist lediglich in den sogenannten Härtefällen möglich, nämlich bei häuslicher Gewalt, Prostitution, Drogensucht, Trunksucht oder durch das Eingehen einer neuen festen Lebensgemeinschaft beider Partner mit Kindern, etc.
Jeder Ehepartner hat das Recht, sich von dem anderen Ehepartner zu trennen. Wichtig für das spätere Scheidungsverfahren ist es, den Zeitpunkt der Trennung zu registrieren und die Nachweisbarkeit des Zeitpunkts der Trennung sicher zu stellen. Das kann durch beiderseitige Bestätigung oder durch einen neuen Mietvertrag oder Ummeldung geschehen.
Schon während der Trennung können Regelungen über den Unterhalt, die Ehewohnung, das Sorgerecht für die Kinder und den Umgang mit den Kindern, den Zugewinn und den Versorgungsausgleich getroffen werden. Diese bedürfen allerdings für deren gerichtliche Verwertbarkeit der notariellen Beurkundung, wie es auch für alle außergerichtlichen Eheverträge vorgeschrieben ist.
Erfolglose Versöhnungsversuche, die für eine kurze Zeit unternommen werden, unterbrechen die Trennungszeit nicht, sodass das Trennungsjahr weiter läuft.