Scheidung
Wenn man so will, ist die Ehe eine Verbindung von zwei Menschen auf Lebenszeit. Die Ehe beginnt mit der standesamtlichen Trauung. Dennoch enden unzählige Ehen mit einer Scheidung.
Die Scheidung ist durch den Gesetzgeber geregelt. Nach geltendem Recht setzt die Scheidung voraus, dass die Ehe zerrüttet ist, das heißt, dass keine Grundlage für ein für beide Eheleute ersprießliches Zusammenleben gegeben ist. Während früher gefragt wurde, wer Schuld an der Zerrüttung hat, wird heute geprüft, ob das weitere Zusammenleben der Eheleute erträglich und zumutbar ist.
Wann kann eine Scheidung durchgeführt werden?
Voraussetzung für eine Scheidung ist, neben der Zerrüttung, die Trennung der Eheleute für die Dauer eines Jahres.
Das Trennungsjahr setzt voraus, dass die Eheleute möglichst auch räumlich von- einander getrennt leben und die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben haben (keine gegenseitige Versorgung, keine gemeinsamen Konten, keinen Verkehr, etc).
Das Verfahren auf Scheidung
Wenn der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Gericht eingereicht ist und der Gegenseite zugestellt wurde, muss das Gericht über die Scheidung und den Versorgungsausgleich entscheiden. Über die sogenannten Scheidungsfolgesachen wird nur auf Antrag entschieden. Zu den Scheidungsfolgesachen gehören: Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Umgang, Hausrat, Kindschaftssachen, Adoption. Der Scheidungsantrag kann nach Ablauf eines Trennungsjahres oder bei einem sogenannten Scheidungshärtefall sofort eingereicht werden. Ein Härtefall liegt, z.B. dann vor, wenn einer der Ehepartner den anderen Partner in unzumutbarer Weise psychisch oder körperlich misshandelt.
Wenn die Ehe gescheitert ist und rechtskräftig geschieden ist, ist das Scheidungsverfahren beendet.