Ehewohnungs- / Hausratsverfahren
Können sich die Ehegatten nicht darüber einigen, wer von Ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen und wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat.
Ehewohnung
Die Ehewohnung bleibt in aller Regel bei dem Ehepartner, der die gemeinsamen, minderjährigen Kinder betreut. Können die Eheleute sich über den Verbleib der Wohnung nicht einigen, so ist es möglich, einen Ehewohnungszuweisungsantrag bei dem Familiengericht zu stellen.
Hausrat
Der Hausrat sollte einvernehmlich aufgeteilt werden, da sonst die gerichtliche Entscheidung möglicherweise nicht den jeweiligen Interessen der Eheleute Rechnung trägt. Zu berücksichtigen ist, z.B. wer den Hausrat eingebracht hat, aus welcher Familie Antiquitäten stammen, wer auf den Hausratsgegenstand besonders angewiesen ist. Hier ist bisweilen auch zu prüfen, ob es sich um Hausrats- oder um Zugewinnausgleichsansprüche handelt, (Meissner Porzellan, wertvolle Gemälde, etc.)