Unterhalt
Das Unterhaltsrecht wird im Wesentlichen durch die familiengerichtliche Rechtsprechung bestimmt. Das Gesetz schreibt lediglich vor, wer wem gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs auf Unterhalt richtet sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten einerseits und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten andererseits.
Getrenntlebensunterhalt
Bereits während des Getrenntlebens der Eheleute besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Unterhalt. Sofern minderjährige Kinder zu berücksichtigen sind, richtet sich der Getrenntlebensunterhalt vornehmlich danach, wer die Kinder betreut. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts ist der Bedarf des die Kinder betreuenden Unterhaltsgläubigers festzustellen und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu prüfen. Unterhalt für die Vergangenheit ist nur begrenzt einklagbar, nämlich nur dann, wenn der Unterhaltsgläubiger aus Gründen, die in der Person des Unterhaltsschuldners liegen, nicht in der Lage war, den Unterhalt geltend zu machen, oder wenn der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt wurde.
Zur Berechnung der Höhe des Unterhaltes sind sich die Ehegatten gegenseitig auskunftsverpflichtet. Diese Verpflichtung zur Auskunft kann gegebenenfalls beim Familiengericht eingeklagt werden. Das geschieht in der Regel durch eine Stufenklage, in der in der ersten Stufe die Auskunft über die Einkünfte und in der zweiten Stufe die Höhe des Unterhalts eingeklagt wird. Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die Leistungsfähigkeit nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen oder dem Vermögen. Um den Unterhaltsbedarf im Einzelnen berechnen zu können, ist es erforderlich, alle wesentlichen Faktoren zu kennen, die ein Bild über die ehelichen Lebensverhältnisse ergeben und alle Einkünfte, egal aus welcher Rechtsquelle. In bestimmten Fällen ist auch das Vermögen zu berücksichtigen, um die berechtigten Unterhaltsansprüche berechnen zu können. Hier ist es sehr wichtig, den Anwalt umfassend über alle Fakten zu informieren, auch diejenigen, die bisweilen dem Mandanten unwichtig erscheinen mögen.
Nachehelicher Unterhalt
Es handelt sich um Ansprüche auf Unterhalt nach rechtskräftiger Ehescheidung. Die Berechnung des Unterhalts folgt im Wesentlichen dem oben dargelegten System. Ein Problem, welches immer wieder in der Praxis auftaucht, ist die Dauer des zu leistenden nachehelichen Ehegattenunterhaltes. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs. Die Dauer des nachehelichen Unterhaltes richtet sich, unter anderem, nach der Länge der Ehe. Man spricht von einer kurzen, einer mittleren und einer langen Ehedauer, was sich unterschiedlich auf den Zeitraum der nachehelich Unterhaltsverpflichtungen auswirkt. In Extremfällen kann der Anspruch auf Unterhalt verwirkt werden und damit ganz entfallen oder unbegrenzt weiter bestehen. Jedenfalls entfällt der Anspruch auf Unterhalt bei Wiederverheiratung oder Tod des Unterhaltsberechtigten. Bei dem Tod des Unterhaltsverpflichteten kann es sein, dass der Unterhalt aus dem Nachlass befriedigt werden muss.
Kindesunterhalt
Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle ein gutes Hilfsmittel. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die verschiedenen Oberlandesgerichte zum Teil unterschiedliche unterhaltrechtliche Leitlinien zu Grunde legen. Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch am weitesten verbreitet. Aus ihr kann man in Kenntnis des Alters der Kinder und des bereinigten unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens des zum Unterhalt Verpflichteten einen Tabellenwert ablesen, der unter Berücksichtigung der Verteilung des Kindergeldes die monatliche Unterhaltsverpflichtung angibt. Bedarf und Leistungsfähigkeit sind auch hier individuell zu ermitteln.
Unterhalt für die nicht verheiratete Mutter
Während der Schwangerschaft und zumindest während der ersten sechs Lebensjahre des Kindes hat die Mutter gegen den Kindesvater dem Grunde nach unter bestimmten Voraussetzungen, einen eigenen Anspruch auf Unterhalt. Die Berechnung des Unterhaltes folgt den oben dargelegten Regeln.