Sorgerecht
Das Sorgerecht bereitet vielen Eltern große Sorgen. Das Sorgerecht umfasst:
- die elterliche Sorge allgemein
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht
- die schulische, ausbildungsmäßige Betreuung
- die medizinische Versorgung
- die religiöse Ausrichtung
- Verwaltungsangelegenheiten
- Passangelegenheiten
- Geldangelegenheiten
Vom Gesetzgeber ist vorgesehen, dass Eltern sich die elterliche Sorge teilen. Dies gilt für Eheleute und nicht verheiratete Eltern, sofern beide Eltern Sorgerechtsinhaber sind. Das Sorgerecht des nicht ehelichen Vaters kann durch eine Sorgeerklärung übernommen, oder eingeklagt werden. Für getrenntlebende oder geschiedene Eltern gilt das Sorgerecht fort. Für Eheleute ist das gemeinsame Sorgerecht das Regelsorgerecht. Für nicht verheiratete Eltern bedarf es allerdings für den Kindesvater eines Antrages, bzw. einer Sorgeerklärung.
Können sich die Eltern nicht über das Sorgerecht einigen, muss eine Entscheidung des Familiengerichts erwirkt werden. Auch wenn beide Elternteile zur Sorge berechtigt sind, so bestehen oftmals Auseinandersetzungen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Häufig entstehen Auseinandersetzungen im sorgerechtlichen Bereich, die mit dem Jugendamt erörtert werden sollten und nur wenn es nicht gelingt, eine Einigung zu finden, vom Familiengericht entschieden werden sollten.