Umgangsrecht
Für die Umgangsregelung hat sich in Hamburg ein System entwickelt und bewährt, welches dem die Kinder nicht betreuenden Elternteil in einem bestimmten Rahmen den Umgang mit den Kindern sichern soll. Es handelt sich um das sogenannte Hamburger Model, wonach dem Umgangsberechtigten der Umgang mit den Kindern alle vierzehn Tage, z.B. von Freitagnachmittag bis Sonntagabend zustehen soll und sich die Eltern darauf einigen sollen, dass jedem Elternteil die Hälfte der Schulferien sowie die Hälfte der gesetzlichen Feiertage zur Verfügung stehen. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist es gut, wenn es den Eltern gelingt, flexibel die jeweiligen Umgangstermine zu vereinbaren. Gelingt dies nicht, muss eine Umgangsregelung durch das Familiengericht herbeigeführt werden. Sicherlich liegt es im Interesse der Eltern und der Kinder, wenn dies vermieden werden kann.
Das Umgangsrecht stellt sich als Recht der Eltern, aber auch als Recht der Kinder dar. Inwieweit dritte Personen (Großeltern, Tante, Onkel, etc.) ein Umgangsrecht haben sollen im Einzelfall entschieden werden. In der Praxis tauchen häufig Probleme im Hinblick auf die Finanzierung des Umgangs auf (Kosten, Zeitaufwand, räumliche Situation). Im Unterhalts-, Steuer- und Sozialrecht wird teilweise diesen Belastungen Rechnung getragen. In besonders problematischen Fällen kann der Umgang im Kindeswohlinteresse gegebenenfalls auch für längere Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen werden.
Sollte sich der die Kinder betreuende Elternteil der Herausgabe der Kinder widersetzen, so besteht nach §1632, Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Kinder. Allerdings ist die Vollstreckung eines solchen Herausgabeanspruchs, wegen der damit verbundenen Belastung der Kinder, höchst problematisch und wird in Hamburg soweit wie irgend möglich vermieden.