Zugewinnausgleich
Das Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt die Vermögenssituation der Eheleute vom Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung (Anfangsvermögen) bis zur Zustellung des Antrages auf Scheidung (Endvermögen). In bestimmten Fallkonstellationen ist auch das sogenannte Trennungsvermögen zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um das Vermögen der Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen der Ehegatten bei Eintritt des Güterstandes nach Abzug der Verbindlichkeiten. Das Endvermögen ist das Vermögen der Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrages auf Scheidung. Es ist sehr wichtig, um den Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können, genau über das Anfangs- und Endvermögen informiert zu sein. Hierbei kommt es auf alle vermögenswerte Positionen an, wie z.B. Lebensversicherungen, Immobilien, Firmenwerte, Wertpapiere, Bargeld und Schmuck.
Während der Ehe ererbtes Vermögen eines Ehegatten fällt nicht in den Zugewinn. Lediglich die aus der Erbschaft während der Ehe entstandenen Wertsteigerungen und Wertzuwächse werden berücksichtigt. Zur Ermittlung des Zugewinns sind die Eheleute einander umfassend auskunftsverpflichtet. In wenigen Fällen, z.B. wenn eine Gefahr der Vermögensverschiebung, bzw. der vorsätzlichen Vermögensverminderung in Schädigungsabsicht besteht, kann ein vorgezogener Zugewinnausgleich beantragt werden. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Zahlungsanspruch. Es besteht kein Anspruch auf Realteilung. Es kann eine Währungsbereinigung nach dem Lebenshaltungskostenindex erforderlich sein. Es ist sinnvoll, bereits im Vorfeld des Scheidungsverfahrens sich über den Stand des Vermögens zu den Stichtagen zu informieren, Nachweise zu sichten und zu dokumentieren. Das hilft bei der eventuell erforderlichen Beweisführung im familiengerichtlichen Verfahren.