Versorgungsausgleich
Dem Versorgungsausgleich, man könnte auch Rentenausgleich sagen, unterliegen Anrechte, die die Ehepartner während der Ehezeit wegen Alters oder Invalidität, durch Arbeit oder durch Zahlungen von Beiträgen erworben haben. Der Versorgungsausgleich bezieht sich auf den Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. Die erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) sind im Versorgungsausgleichsverfahren jeweils zur Hälfte zwischen den Eheleuten aufzuteilen (Halbteilungsgrundsatz).
In den meisten Fällen handelt es sich bei den Versorgungsausgleichsansprüchen um Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. In den Versorgungsausgleich einbezogen sind aber auch Versorgungsanwartschaften aus privaten Rentenversicherungen und aus der betrieblichen Altersversorgung. Auch ausländische Altersversorgungen oder Ansprüche auf Altersversorgungen sind in dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Bei dem Versorgungsausgleichsverfahren handelt er sich um ein Amtsermittlungsverfahren. Das bedeutet, dass die Familienrichterin / der Familienrichter über das Gericht auf der Basis der Auskunft der Versorgungsträger, die Höhe der Altersversorgung bzw. die Anrechte ermittelt und über den Ausgleich entscheidet. Die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs findet mit Beginn der Rentenzahlung statt. Zurzeit wird noch unter Rentensätzen Ost und West unterschieden.